
Bild: Sabrina Campagna
Der BGH hatte in einem Fall zu urteilen, in dem eine Wohnung in Berlin von Schimmelpilz befallen war. An mehreren Stellen in der Wohnung hatte sich der Schimmel großflächig ausgebreitet.
Der Mieter der Wohnung hat im Jahr 2007 drei Monatsmieten nicht gezahlt und eine weitere nur zur Hälfte geleistet. Von Seiten des Vermieters wurde das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung des Objekts geklagt.
Der Mieter hat erst nachdem die Kündigung eingegangen war den Vermieter informiert, dass die Wohnung von Schimmel befallen ist. Die Räumungsklage wurde ursprünglich vom Berliner Landgericht abgelehnt mit der Begründung, dass der Vermieter berechtigt gewesen sei, die Miete einzubehalten. Der BGH teilt diese Ansicht nicht und hat das Urteil jetzt in letzter Instanz widerrufen. Er stellt klar, dass die Nichtzahlung der Miete dazu dienen müsse, den Vermieter dazu zu bewegen, die Mängel zu beheben. Wenn dieser keine Kenntnis davon hat kann er die Mängel auch nicht beseitigen und eine Mietminderung ist entsprechend nicht zulässsig.
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